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APN Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeines
Für das Vertragsverhältnis, insbesondere für die Abrechnung, gelten unsere nachstehenden Bedingungen, ergänzend die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (DIN 1961) VOB, Teil B, die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB, Teil C, die einschlägigen VDIRichtlinien in der jeweils zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung, soweit die vorstehend genannten Bedingungen den Folgenden nicht entgegenstehen.Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
- Leistungsumfang
Der Leistungsumfang umfasst die im Angebot beschriebenen Arbeiten wie bestätigt bzw. die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen.Ergibt sich demgegenüber bei der Durchführung des Auftrages eine Abweichung des Leistungsumfanges, die bei der Abgabe des Preises nicht berücksichtigt werden konnte, so sind wir berechtigt, dem Auftraggeber die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, soweit die zusätzlichen Arbeiten zur vollständigen Leistungserbringung notwendig sind und dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen.
Wir behalten uns vor, angebotene Materialien durch gleichwertige zu ersetzen sowie konstruktive Änderungen vorzunehmen, soweit diese durch die technische Weiterentwicklung bedingt sind und diese Änderungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Auftraggeber zumutbar sind.
- Preise
Etwaige bei Angebotsabgabe nicht erkennbare Erschwernisse und etwaige aus bauseitigen Gründen unvermeidbare Überschreitungen der normalen Arbeitszeit, die wir nicht zu vertreten haben, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.Unabhängig von der Art der vereinbarten Preise sind wir berechtigt, eine unvermeidbare Erhöhung unserer Selbstkosten (z.B. tarifliche Lohnerhöhungen, witterungsbedingte Mehraufwendungen, unvorhersehbare Rohstoffverteuerungen und dergleichen) in Rechnung zu stellen, wenn der vorgesehene Ausführungstermin sich aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben.
Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen zu entsprechenden Preisanpassungen.
Handelt es sich bei dem Besteller nicht um einen Auftraggeber der öffentlichen Hand oder einen Kaufmann, so gelten diese Regelungen nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefer und Leistungstermin mehr als vier Monate liegen. - Fristen
Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten aus diesem Vertrag nicht rechtzeitig nach und ist deren Erfüllung für unsere eigene fristgerechte Leistung von Bedeutung, liegt eine Behinderung vor, die nicht gesondert angezeigt werden muss.Betriebsausfall und Betriebsstörungen in den Werken der Hersteller, die zu Verzögerungen bei der Anlieferung des Materials führen und uns zwangsläufig teilweise oder ganz außerstande setzen, unsere Verpflichtungen zu erfüllen, berechtigen uns, unsere Leistungen um die Zeitdauer der Verzögerung mit einem zeitlichen Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten hinauszuschieben, wenn wir das Material projektbezogen, mit entsprechenden Vertragsfristen und Vertragsbedingungen eingekauft haben.
Terminverzögerungen berechtigen nur dann zur Geltendmachung von Schadensersatz, wenn sie von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Das gilt auch, wenn in einem derartigen Fall der Vertrag entzogen wird.
- Abnahme
Sollte durch uns eine Teilabnahme nach § 12 Nr. 2 a) oder b) VOB/B verlangt werden, treten auch für diese jeweiligen Teilleistungen nach entsprechender Fertigstellungsanzeige durch uns die Rechtsfolgen des § 12 Nr. 5 VOB/B ein. - Gefahrenübergang bei Versand
a) Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer, Versandweg, Versandart, Beförderungs und Schutzmittel, ohne dass wir eine Haftung hierfür übernehmen. Auch für uns gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbestimmungen.b) Mit Übergabe der Ware an die Transportperson, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, auch bei Versendung mit eigenem LKW und auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung, geht die Gefahr einschließlich einer Beschlagnahme auf den Besteller über. Dieses gilt auch bei Teillieferungen.
c) Versicherungen werden nur auf ausdrückliches Verlangen und Kosten des Bestellers abgeschlossen.
- Haftung und Gewährleistung
- Im Rahmen unserer technischen Lieferbedingungen gewährleisten wir eine dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprechende Mängelfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit. Für Mängel einschließlich Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche Gewähr wie folgt:
- Mängel hat der Besteller unverzüglich, erkennbare Mängel sofort nach Empfang am Bestimmungsort auf den Frachtpapieren schriftlich zu rügen, andernfalls erlöschen Mängelrechte.
- Wegen mangelhafter Teile kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teile geltend machen.
- Beanstandete Teile müssen immer sichergestellt und von uns zurückgenommen werden.
- Wir können Mängelbeseitigung verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht angemessen erfüllt.
- Durch Verhandlungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Gefahrenübergang.
- Nach unserer Wahl können wir nachbessern, Ersatz leisten, mindern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Mangelhafte Teile und ersetzte Teile werden unser Eigentum.
- Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf:
a) Mängel und deren Folgen, die entstanden sind infolge schädlicher Natureinflüsse oder natürlicher Abnutzung, Nichteinhaltung unserer Montagehinweise, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht sachgemäßer Beanspruchung, infolge von chemischen, elektrochemischen und/oder elektrischen Einflüssen.b) Mängel und deren Folgen, die durch seitens des Bestellers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungen ohne unsere Zustimmung verursacht sind, sowie auf Mängelbeseitigungskosten, die der Besteller ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung veranlasst hat.
c) Mängel und deren Folgen, die durch fehlerhafte Systemteile anderer Lieferanten an unseren gelieferten Waren verursacht worden sind.
- Weitergehende, in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich zugestandene Ansprüche irgendwelcher Art, insbesondere auf Vergütung von Löhnen, Versäumnissen, entgangenem Gewinn oder andere Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
- Vorstehendes gilt entsprechend bei Lieferungen nicht vertragsgemäßer Waren.
- Urheberrecht und technische Unterlagen
An allen von uns überlassenen technischen Unterlagen, wie Zeichnungen, Konstruktionsvorschlägen und dergleichen, haben wir das alleinige Eigentums und Urheberrecht. Die Vervielfältigung oder Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte ist untersagt, es sei denn es wird eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung von APN erteilt.Wird uns ein Auftrag nicht erteilt, sind die überlassenen Unterlagen an uns zurückzugeben. Im Falle der Benutzung unserer Vorschläge außerhalb eines uns erteilten Auftrages entfällt jegliche Haftung durch uns.
- Bauseitige Leistungen
Voraussetzung für den Beginn unserer Arbeiten ist, dass die erforderlichen Vorarbeiten beendet sind und andere Bauarbeiten die Durchführung unserer Montage nicht behindern.Der Auftraggeber ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass unsere Arbeiten zu dem mit ihm vereinbarten Termin begonnen werden können. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat uns der Auftraggeber bis zum Abschluss sämtlicher Arbeiten (einschließlich Nachbesserungsarbeiten, soweit dem Auftraggeber hierdurch keine besonderen Kosten entstehen) unentgeltlich bereitzustellen und zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
- ausreichende, trockene Lager und Arbeitsplätze nahe der Montagestelle
- Zufahrtswege, die auch für schwere Lkw‘s befahrbar sein müssen sowie, falls vorhanden, Gleisanschlüsse
- arbeitsnahe Anschlüsse für Wasser und Abwasser, für Strom und, soweit erforderlich, für sonstige Energie
- sämtliche erforderlichen Arbeits und Schutzgerüste
- Aufzüge und Hebezeuge
- Container für die Schutt oder Müllbeseitigung
- ausreichende sanitäre Anlagen
- Arbeitsgerüste nach den UVVRichtlinien ab einer Höhe von 3,00 m
Auf Verlangen werden wir dem Auftraggeber im Einzelfall hierüber eine Aufstellung überlassen. Außerdem hat der Auftraggeber folgende Leistungen kostenlos zu erbringen:
- Sicherung der Bauteile, einschließlich unserer dort gelagerten Materialien
- Beleuchtung der Baustelle und Arbeitsorte
- Abfuhr des Bau oder Müllabfälle.
Ein Erfüllungsanspruch des Auftragnehmers besteht in diesem Zusammenhang jedoch nicht.
Erfüllt der Auftraggeber einzelne oder alle bauseitigen Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig und tritt dadurch eine Behinderung ein, ist eine entsprechende Anzeige nicht erforderlich. Uns dadurch entstehende Kosten hat der Auftraggeber auch dann zu erstatten, wenn ihm in diesem Zusammenhang Ansprüche gegenüber anderen am Bau Beteiligten oder dem Bauherrn zustehen.
- Zahlung
Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Sämtliche Einziehungs oder Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, ihm für jede nachfolgende Mahnung 12, € zu berechnen. Außerdem hat der Auftraggeber auf die Hauptforderung Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Soweit dem Auftraggeber Skonto eingeräumt ist, darf ein entsprechender Abzug nur bei dem Ausgleich der Schlussrechnung gemacht werden und nur dann, wenn auch sämtliche Abschlags und Zwischenzahlungen fristgerecht bei uns eingegangen sind.
Auch wenn der Auftraggeber eine Zahlung als Schlusszahlung bezeichnet, sind wir mit Nachforderungen nicht ausgeschlossen. Die Regelung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B findet keine Anwendung.
Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis steht.
- Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung
Das an der Baustelle angelieferte Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Ist der Auftraggeber nicht gleichzeitig Bauherr oder erlangt er auf Grund unserer Leistungen eine Forderung gegen einen Dritten, so tritt er schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldo-Forderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen, seine Rechte, die ihm gegenüber Dritten zustehen, mit allen Nebenrechten an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an.Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung seinem Schuldner anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Drittschuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.
Be- & Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im eingangs beschriebenen Sinne.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im gleichen Umfang. Diese Übertragung nehmen wir hiermit an.
Unter Eigentumsvorbehalt stehende Materialien darf der Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten unsere laufenden Forderungen aus diesem oder einem anderen Geschäft um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers zur anteiligen Rückübertragung verpflichtet.
- Beistellen von Materialien
Wenn vom Auftraggeber für die Ausführung des Auftrages Materialien beigestellt werden, so haftet für Mängel an diesen Materialien ausschließlich der Auftraggeber.Alle aus der mangelhaften Beschaffenheit resultierenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit diese mangelhafte Beschaffenheit für uns nicht erkennbar war.Die Gefahr der zufälligen Beschädigung und des zufälligen Untergangs der beigestellten Materialien trägt der Auftraggeber.
- Vertretungsbefugnis
Hat der Architekt, das Ingenieurbüro oder eine von ihnen bestimmte Person, z.B. der spätere Bauleiter, den Auftraggeber bei den Vertragsverhandlungen vertreten, die Preisverhandlungen geführt oder uns den vom Bauherrn unterzeichneten Bauvertrag mit der Bitte um Rücksendung an ihn oder an eine von ihm benannte Person übermittelt, gilt der Architekt, das Ingenieurbüro oder die von ihnen benannte Person für die gesamte Dauer der Bauzeit, einschließlich der Abnahme, uns gegenüber als Bevollmächtigter des Auftraggebers, auch soweit es sich um für den Auftraggeber wirtschaftlich bedeutsame Leistungsänderung handelt. - Zahlungsort und Gerichtsstand
Zahlungsort ist Neustadt i. Holstein. Für etwaige aus dem Vertrag oder über den Bestand des Vertrages entstehende Rechtsstreitigkeiten wird Oldenburg in Holstein als ausschließlicher Gerichtsstand und unabhängig von dem Streitgegenstand und von der Höhe des Streitwertes die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts vereinbart.Dies gilt nur, wenn es sich bei dem Besteller um einen Auftraggeber der öffentlichen Hand oder einen Vollkaufmann handelt. - Änderung der Geschäftsbedingungen
Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird dann durch die entsprechende Regelung der VOB/B ersetzt. - Umstellung auf elektronischen Rechnungsversand
Unsere Rechnungen erfolgen ausschließlich digital und werden an die uns bekannte Emailadresse versendet. - Änderung der Geschäftsbedingungen
Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird dann durch die entsprechende Regelung der VOB/B ersetzt.
Stand Januar 2018